Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Mag. A in L, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. August 2001, Zl. 3344.061150/1-III/A/9a(III/D/16a)/2000, betreffend Feststellung und Rückforderung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die BHAK und BHAS in Leibnitz.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 27. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 "in der derzeit geltenden Fassung" (GG) verpflichtet, dem Bund einen Übergenuss in der Höhe von S 63.308,40 zu ersetzen.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, der Landesschulrat für Steiermark habe bei Überprüfung der Gehaltseinstufung der Beschwerdeführerin im September 1999 festgestellt, dass diese seit 1. Jänner 1998 bis 31. August 1999 Bezüge der Gehaltsstufe 15 anstatt der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe L1 bezogen habe. Mit Schreiben vom 30. März 1982 habe die Beschwerdeführerin einen Bescheid erhalten, in dem gemäß § 12 GG der 12. März 1974 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden sei. Als Tag der nächsten Vorrückung sei gemäß § 8 Abs. 1 und 2 leg. cit. der 1. Jänner 1984 "in Betracht gezogen" worden. Durch diese Ermittlung des Vorrückungsstichtages gebühre der Beschwerdeführerin eben erst seit 1. Jänner 2000 der Monatsbezug der 15. Gehaltsstufe. Im Zuge der Umstellung der Bezüge auf Grund der 41. Gehaltsgesetz-Novelle im Jahr 1984 sei die Beschwerdeführerin irrtümlich um eine Stufe zu hoch eingestuft worden.
Gemäß § 13a leg. cit. sei guter Glaube schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung von Streitfragen dieser Art auch der Bildungsstand heranzuziehen, sodass es in diesem Sinne nicht glaubwürdig erscheine, dass die Beschwerdeführerin aus dem ihr übermittelten Bescheid hinsichtlich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht die jeweils aktuelle Gehaltsstufe und somit den ihr zustehenden Bezug der Verwendungsgruppe L1 habe ermitteln können. In Entsprechung des § 13b leg. cit. könne die der Beschwerdeführerin seit Jahren zu Unrecht entrichtete Leistung auf Grund der dreijährigen Verjährungsfrist erst ab 1. September 1996 zurückgefordert werden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Darin brachte sie vor, es treffe zu, dass mit Bescheid vom 8. März 1982 der 12. März 1974 als maßgeblicher Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 festgesetzt worden sei. Am 8. März 1984, exakt zwei Jahre nach Erlassung dieses Bescheides, sei der Beschwerdeführerin jedoch durch die Behörde erster Instanz mitgeteilt worden, dass für den vorangegangenen Zeitraum ihrer Tätigkeit mit sondervertraglicher Einstufung der Vorrückungsstichtag abgeändert und mit 6. Mai 1978 festgesetzt werde. Gleichzeitig mit dieser Änderung des Entlohnungsschemas, nämlich am 20. März 1984, habe die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung von S 12.054,-- erhalten, und sei offensichtlich die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 8 erfolgt. Ein Umstand, der der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keinesfalls hätte auffallen müssen. Eine bescheidmäßige Erledigung über die gebührende Nachzahlung sei nicht vorgenommen worden, es sei lediglich formlos ein anderer Vorrückungsstichtag mitgeteilt und formlos die Einstufung in die Gehaltsstufe 8 vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe daher jedenfalls darauf vertrauen können, dass diese Maßnahme mit der auf Basis des Schreibens vom 8. März 1984 erfolgten Nachzahlung und der gleichzeitig erfolgten erhöhten Einstufung in die Gehaltsstufe 8 zu Recht und ordnungsgemäß erfolgt sei. Immerhin sei dann auch im Jahr 1986, nämlich am 1. Jänner 1986, eine weitere Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 erfolgt. Da die Einstufung in die Gehaltsstufe 8 in Verbindung mit dem Schreiben vom 8. März 1984 und der dabei veranlassten Nachzahlung der geänderten Bezüge erfolgt sei, könne keinesfalls von einer falschen Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 15 gesprochen werden. Rechne man nämlich vom 8. März 1984 und dem darauf folgenden nächsten Anhebungsstichtag 1. Jänner 1986 auf Gehaltsstufe 9 hoch, so ergebe sich jedenfalls für den im Bescheid nunmehr angesprochenen Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. August 1999 die Gehaltsstufe 15, sodass ein Übergenuss gar nicht vorliege. Ungeachtet dessen sei aber jedenfalls auch die Rückforderung eines allfälligen Übergenusses nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin nicht wider dem guten Glauben die Leistung in Empfang genommen habe. Immerhin habe die Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Vorrückungsstichtage mitgeteilt und zeitgleich eine Änderung der Gehaltsstufe durchgeführt, welche allerdings nicht bescheidmäßig, sondern nur formlos mitgeteilt wurde. Eine exakte Überprüfung der vorgenommenen Änderung sei daher keinesfalls möglich gewesen.
Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2001 der Beschwerdeführerin die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Höhe der nach Ansicht der belangten Behörde empfangenen Übergenüsse im Vergleich zu den tatsächlich gebührenden Bezügen der Beschwerdeführerin wurde dieser - nach dem Inhalt der Verwaltungsakten - auch eine detaillierte Aufstellung dieser Daten übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und kündigte an, ihr Rechtsvertreter werde sich wegen zu kurzer Fristsetzung nicht an eine einwöchige Stellungnahmefrist halten, der ein fast einjähriges Untätigsein der Behörde vorangegangen sei.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31. Juli 2001 geht hervor, dass die der Beschwerdeführerin gesetzte einwöchige Stellungnahmefrist bis zum 9. August 2001 verlängert wurde. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte innerhalb dieses Zeitraumes aber nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs. 1 GG festgestellt, dass diese auf Grund einer ab 1. Jänner 1984 erfolgten irrtümlichen Eingabe eines unrichtigen Vorrückungstermins (1. Jänner 1984 anstatt 1. Jänner 1986) seit diesem Zeitpunkt zu Unrecht höhere Bezüge erhalten habe. Es seien ab 1. Jänner 1984 die Bezüge der 8. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 (anstatt richtigerweise der 7. Gehaltsstufe) zur Anweisung gelangt.
Im Hinblick auf die korrekte und zukunftswirksame Anweisung des Monatsbezuges September 1999 (siehe Bezugszettel vom 18. August 1999) betreffe der rückforderbare Übergenuss auf Grund der Verjährungsbestimmungen des § 13b GG den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. August 1999. Der bis 31. August 1996 entstandene Übergenuss unterliege der Verjährung und sei nicht mehr rückforderbar.
In teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin werde diese daher gemäß § 13a Abs. 1 und 2 leg. cit. zur Rückzahlung des auf die Zeit vom 1. September 1996 bis 31. August 1999 entstandenen Übergenusses von netto S 61.601,50 (brutto S 69.722,50) verpflichtet.
Da von diesem Betrag laut Mitteilung der Buchhaltung des Landesschulrates für Steiermark seit Mai 2000 bereits S 54.000,-- einbehalten worden seien, verringere sich der verbleibende Nettoübergenuss auf S 7.601,50. Dieser Betrag werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in drei Raten zu je S 2.000,-- und in einer Rate zu S 1.601,50 von den laufenden Bezügen der Beschwerdeführerin einbehalten.
Das Begehren der Beschwerdeführerin auf "Inausgabebelassung" des festgestellten Übergenusses wegen guten Glaubens werde gemäß § 13a leg. cit. abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 8. März 1982 die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (12. März 1974) erfolgt sei. Demnach hätten der Beschwerdeführerin laut Bescheid ab 1. Jänner 1982 die Bezüge der 5. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1984, gebührt.
Im Zuge der Umstellung der Bezüge auf Grund der 41. Gehaltsgesetz-Novelle mit 1. Jänner 1984 habe sich für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 eine besoldungsrechtliche Besserstellung um eine Gehaltsstufe ergeben und es seien der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner, Februar und März 1984 auch die gebührenden Bezüge der 7. Gehaltsstufe (S 17.752,--) richtig angewiesen worden. Die korrekte Anweisung der Bezüge sei aus den Gehaltszetteln vom 14. Dezember 1983, 17. Jänner 1984 und 15. Februar 1984 zu entnehmen.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 8. März 1984 sei die Beschwerdeführerin über die Änderung ihrer seinerzeitigen sondervertraglichen Einstufung für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1981 in Kenntnis gesetzt worden. Gleichzeitig sei als Vorrückungsstichtag der 6. Mai 1978 festgesetzt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Anweisung der geänderten Bezüge unter einem veranlasst werde. Dem zitierten Schreiben sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass sich der geänderte Vorrückungsstichtag ausschließlich auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1981 beziehe.
Bei Aufrollung und Eingabe des gesamten Bezugsverlaufes am 14. März 1984 sei jedoch für das "pragmatische Dienstverhältnis" zusätzlich irrtümlich als nächster Vorrückungstermin der 1. Jänner 1984 anstatt richtig 1. Jänner 1986 eingegeben worden, wodurch rückwirkend ab 1. Jänner 1984 (Bezugszettel vom 14. März 1984 - Nachtrag) die Bezüge der 8. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1, anstatt richtig aber der 7. Gehaltsstufe zur Anweisung gelangt seien und der gegenständliche Übergenuss entstanden sei. Es gebührten der Beschwerdeführerin daher erst ab 1. Jänner 2000 die Bezüge der 15. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1.
Mit Bezugszettel vom 18. Jänner 1999 (Monatsbezug September 1999) sei zukunftswirksam die Berichtigung der 15. auf die 14. Gehaltsstufe erfolgt. Mit Bezugszettel vom 29. März 2000 (Nachtrag) sei die Korrektur für die Bezüge für die Zeit vom 1. September 1996 bis 31. August 1999 vorgenommen und hiebei ein Bruttoübergenuss von S 69.722,60 (netto S 63.578,80) festgestellt worden. Im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des § 13b GG betreffe der rückforderbare Übergenuss den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. August 1999. Der auf diesen Zeitraum entfallende Übergenuss sei von der Buchhaltung des Landesschulrates für Steiermark neu berechnet worden. Daraus habe sich ein Bruttoübergenuss in der genannten Höhe ergeben. Der Pensionsbeitrag habe laut beiliegender Aufstellung S 8.121,-- betragen. Aus der mitfolgenden Aufstellung seien die angewiesenen bzw. tatsächlich gebührenden Bezüge ersichtlich. Die geringfügigen Unterschiede zwischen den Beträgen laut Aufstellung und Bezugszettel vom 29. März 2000 seien auf Rundungen zurückzuführen.
Ein entstandener Bruttoübergenuss sei lediglich um den Pensionsbeitrag zu kürzen. Der so ermittelte Betrag stelle den Nettoübergenuss dar; eine weitere Kürzung dieses Betrages um die Lohnsteuer habe nicht zu erfolgen. Der einforderbare Nettoübergenuss betrage daher S 61.601,50. Da von diesem Betrag seit Mai 2000 bereits S 54.000,-- (15 Raten zu je S 3.600,--) einbehalten worden seien, verringere sich der verbleibende Nettoübergenuss auf S 7.601,50. Dieser Sachverhalt sowie die Neuberechnung des Übergenusses sei der Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters mit Erlass vom 5. Juli 2001 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu innerhalb einer Woche eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Eine solche sei jedoch nicht eingelangt.
Was die Frage des guten Glaubens betreffe, sei der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr im Jahr 1984 nach der Besserstellung durch die 41. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 vorerst korrekt für die Monate Jänner, Februar und März die Bezüge der 7. Gehaltsstufe angewiesen worden seien. Mit einer weiteren Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ihres "pragmatischen Dienstverhältnisses" habe die Beschwerdeführerin in keinem Fall rechnen können. Es treffe zwar zu, dass mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 8. März 1984 eine nachträgliche Änderung des Vorrückungsstichtages für die seinerzeitige sondervertragliche Einstufung für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1981 vorgenommen und auch eine Anweisung der geänderten Bezüge angekündigt worden sei. Da sich die Änderung der Bezüge lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt habe, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sich eine Nachzahlung nur in einem begrenzten Rahmen bewegen könne. Keinesfalls habe sie aber mit einer laufenden Bezugserhöhung um eine weitere Gehaltsstufe rechnen können. Es seien ihr aber rückwirkend ab 1. Jänner 1984 die Bezüge der
8. Gehaltsstufe anstatt richtig der 7. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 angewiesen worden (Bezugszettel vom 14. März 1984).
Dieser Umstand hätte der Beschwerdeführerin - unabhängig von der Verbesserung der seinerzeitigen sondervertraglichen Einstufung für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1981 - bei einem Vergleich der ihr laut Ermittlung des Vorrückungsstichtages für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gebührenden und tatsächlich angewiesenen Bezüge zweifellos auffallen müssen. Eine Verbindung zwischen dem Vorrückungsstichtag und somit der besoldungsrechtlichen Stellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Änderung des Vorrückungsstichtages für die seinerzeitige sondervertragliche Einstufung habe schon deshalb nicht hergestellt werden können, weil es sich hiebei um zwei gesonderte Dienstverhältnisse handle.
Fehlanweisungen von Bezügen seien nicht auszuschließen; daher sei der Beamte verpflichtet, die ihm angewiesenen Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten der Dienstbehörde zu melden. Die Beschwerdeführerin wäre daher verhalten gewesen, die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen bzw. zumindest eine Überprüfung des Sachverhaltes herbeizuführen. Eine diesbezügliche Vorgangsweise müsse einem sorgfältigen Durchschnittsbeamten zweifellos zugemutet werden. Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle könne hinsichtlich des Übergenusses, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgehe, nicht in Abrede gestellt werden. Es treffe wohl zu, dass die Gehaltsansätze einer kontinuierlichen Veränderung unterworfen seien, diese Entwicklung sei aber nicht unübersehbar. Schon gar nicht könne Derartiges in Bezug auf die besoldungsmäßige Einstufung behauptet werden.
Der gute Glaube im Sinne des § 13a GG beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt -
an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Dienstbezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Beschwerdeführerin könne beim Empfang der fraglichen Geldleistungen kein guter Glaube zugebilligt werden.
Aus dem Akt der belangten Behörde geht hervor, dass dem angefochtenen Bescheid eine zahlenmäßige Aufstellung des Übergenusses (wie schon dem Schriftsatz vom 5. Juli 2001) angeschlossen war. Dieser dem Bescheid beigelegten Aufstellung ist eine Gegenüberstellung der tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Beschwerdeführerin (mit falscher Einstufung) mit den Anweisungen mit richtiger Einstufung zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, lautet:
"§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen."
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078 = Slg. NF 12581/A).
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nie in eindeutiger Weise dargelegt worden, wie die belangte Behörde den von ihr rückgeforderten Übergenussbetrag errechnet habe. Es sei nicht zu erkennen, wie die Übergenusshöhe ermittelt worden sei. Die exakte Ermittlung der Höhe des monatlichen Übergenusses sei deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil die absolute Höhe eines zu Unrecht bezogenen Betrages für sich allein noch kein Kriterium sei, die Frage des guten Glaubens zu beurteilen, komme es doch bei der geforderten Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit darauf an, ob der Betrag auf einmal oder - wie hier - in verhältnismäßig kleinen, auf einen längeren Zeitraum verteilten Teilbeträgen bezogen worden sei. Hätte die belangte Behörde solche Feststellungen getroffen, hätte sie den guten Glauben der Beschwerdeführerin beim Bezug der Beträge bejahen müssen.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit kommt die Beschwerdeführerin auf ihr Berufungsvorbringen zurück, in welchem sie auf die formlose Mitteilung eines zweiten Vorrückungsstichtages (6. Mai 1978) durch die Behörde hingewiesen hatte. Es sei ihr damals mitgeteilt worden, "unter einem werde die Anweisung geänderter Bezüge veranlasst." Tatsächlich sei ab 1. März 1984 die Einstufung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt, weshalb der Bezug der Gehaltsstufe 15 ab 1. Jänner 1998 gerechtfertigt sei; es liege gar kein Übergenuss vor. Ungeachtet dessen wäre aber auch eine Rückforderung eines allfälligen Übergenusses nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin die Mehrleistungen nicht wider dem guten Glauben in Empfang genommen habe.
Dem ist entgegenzuhalten:
Mit dem Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Erkennbarkeit der Berechnungsart des Übergenusses zeigt die Beschwerdeführerin keinen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass ihr die Daten und die Gegenüberstellung der erhaltenen mit den ihr zustehenden Bezügen mit Schriftsatz vom 5. Juli 2001 und mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden sind, behauptet die Beschwerdeführerin auch gar nicht, dass diese Beträge falsch berechnet worden seien. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, es hätte monatsmäßig aufgegliederter Feststellungen der Übergenüsse bedurft, weil deren geringes Ausmaß für ihren guten Glauben spreche, erweist sich aber aus nachstehenden Gründen als für den Verfahrensausgang irrelevant.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass hinsichtlich des eingeforderten Zeitraumes überhaupt ungerechtfertigt empfangene Bezüge verlägen, weil - ausgehend von der Gehaltsstufe 8 ab 1. Jänner 1984 - ab 1. Jänner 1998 der Bezug der Gehaltsstufe 15 jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei. Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerdeführerin aber den Umstand aus, dass sich wegen der falschen Einstufung mit 1. Jänner 1984 sämtliche seither erhaltenen Bezüge als Mehrbezüge darstellen und die die jeweils vorhergehende Gehaltsstufe überschreitenden Beträge Übergenüsse darstellen. Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist aber die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges (also März 1984) von Bedeutung, nämlich ob für die Beschwerdeführerin der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob sie damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie zuletzt vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168).
Die in diesem Verständnis entscheidende Situation im März 1984 war für die Beschwerdeführerin dadurch gekennzeichnet, dass ihr Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 8. März 1982 mit 12. März 1974 festgesetzt und darauf hingewiesen worden war, dass ihr ab 1. Jänner 1982 die Bezüge der Gehaltsstufe 5 gebührten und die nächste Vorrückung mit 1. Jänner 1984 "in Betracht" komme. Die Beschwerdeführerin sollte demnach erst mit diesem Tag in die Gehaltsstufe 6 gelangen.
Mit der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, entfiel im Schema der Verwendungsgruppe L1 die Gehaltsstufe 1. Artikel III Abs. 1 und 2 dieser Novelle sah eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung der Lehrer des Dienststandes der Verwendungsgruppe L1 insofern vor, als - bezogen auf die Beschwerdeführerin - mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 an Stelle der Gehaltsstufe 6 nunmehr die Gehaltsstufe 7 gebührte. Eine Änderung des Vorrückungstermins in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe trat dadurch nicht ein (vgl. Art. III Abs. 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle).
Angesichts dieser klaren, der Auslegung nicht bedürfenden gesetzlichen Regelung war nur der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführerin mit 1. Jänner 1984 an Stelle der Gehaltsstufe 6 die Gehaltsstufe 7 gebührte. Für Jänner bis März 1984 erfolgte dann auch die korrekte Auszahlung des Gehaltes der Gehaltsstufe 7. Schließlich wurde auf Grund eines Irrtums der auszahlenden Stelle der Beschwerdeführerin aber - rückwirkend mit 1. Jänner 1984, daher die Nachzahlung im März 1984 - der Gehalt der Gehaltsstufe 8 ausbezahlt. In weiterer Folge wurde bis zum 31. Dezember 1986 der Gehalt der Gehaltsstufe 8 und entsprechend den weiteren Vorrückungen die Bezüge jeweils eine Stufe höher ausbezahlt.
Dass die Beschwerdeführerin in einem Irrtum über die Auslegung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle verfangen gewesen sei oder dass sie an Hand der (damaligen) Bezugszettel das jeweils angewiesene Gehalt (Zulagen bezog die Beschwerdeführerin damals nach der Aktenlage nicht) nicht mit dem Schema der Verwendungsgruppe L1 hätte vergleichen können, bringt sie nicht vor. Sie legt wie schon in der Berufung das Schwergewicht ihrer Argumentation hinsichtlich des Vorliegens guten Glaubens beim Empfang der Nachzahlung und der erhöhten Bezüge darauf, dass ihr ein anderer, günstigerer Vorrückungsstichtag mit Erledigung des Landesschulrates vom 8. März 1984 formlos mitgeteilt worden sei.
Diesem Schriftsatz (wo in einen vorgedruckten Text Name und Daten handschriftlich eingetragen wurden) ist aber nur zu entnehmen, dass auf Grund eines "Erlasses" des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Dezember 1983 die seinerzeitige sondervertragliche Einstufung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis zum 31. Dezember 1981 ohne weiteren Abzug abgeändert, dafür der Vorrückungsstichtag 6. Mai 1978 festgelegt und die Anweisung der geänderten Bezüge unter einem veranlasst werde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Mitteilung ergibt sich, dass sich die Festlegung des Vorrückungsstichtages mit 6. Mai 1978 ausschließlich auf die seinerzeitige sondervertragliche Einstufung (Unterstreichung nicht im Original) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis zum 31. Dezember 1981 bezieht. Damals war die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ihres Dienstantrittes erstmals für das Schuljahr 1978/79 als Vertragslehrerin mit Sondervertrag im Bereich des Landesschulrates für Steiermark bestellt und sodann für die folgenden Schuljahre befristet weiter bestellt worden. Mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und dem dort bescheidmäßig festgelegten Vorrückungsstichtag hatte diese Mitteilung in erkennbarer Weise aber nichts zu tun.
Dazu kommt aber noch, dass auch die Folgen, die die Beschwerdeführerin einer angeblichen "Neufestsetzung" des Vorrückungsstichtages mit 6. Mai 1978 zuschreibt, nämlich eine Verbesserung ihrer besoldungsmäßigen Stellung im Vergleich zum Vorrückungsstichtag 12. März 1974, keinesfalls damit einher gingen. Wäre der Vorrückungsstichtag tatsächlich von 1974 auf 1978 "verschoben" worden, wäre die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin nämlich um zwei Vorrückungsperioden verschlechtert und nicht verbessert worden. Blendet man die Wirkungen der 41. Gehaltsgesetz-Novelle aus, wäre die Beschwerdeführerin diesfalls am 1. Jänner 1984 nämlich nicht - wie sie meint - in die Gehaltsstufe 8 gelangt, sondern es wäre ihr nur die Gehaltsstufe 4 (!) zugestanden. Sie hätte daher bei einer derartigen Veränderung des Vorrückungsstichtages keinesfalls Nachzahlungen oder in weiterer Folge höhere Bezüge erhalten.
Wäre die Beschwerdeführerin nun tatsächlich der Ansicht gewesen, mit dem Schreiben vom 8. März 1984 sei der Vorrückungsstichtag ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verändert worden, hätte sie sich umso eher an die Behörde um Aufklärung wenden müssen; zum einen hätte dies zu einer bedeutenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung geführt, zum anderen wäre der Unterschied zwischen dem ihr bei dieser Deutung des Schreibens zustehenden Bezug der Gehaltsstufe 4 zu dem tatsächlich erhaltenen Bezug der Gehaltsstufe 8 derartig markant, dass ihr der Irrtum der auszahlenden Stelle jedenfalls und umso mehr hätte auffallen müssen. Aus dem Verweis auf das zitierte Schriftstück ist für die Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen.
Der belangten Behörde kann daher nicht widersprochen werden, wenn sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt - nicht nach ihrem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen jedenfalls Zweifel hätte haben müssen und sie - angesichts eines nicht unauffälligen Gehaltssprunges auf Gehaltsstufe 8 mit 1. Jänner 1984 - eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen getroffen hätte. Gutgläubigkeit beim Empfang der Übergenüsse ist daher nicht anzunehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 15. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120199.X00Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011