Norm
KO §138 Abs2Rechtssatz
Beispiel für eine Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Konkurses. Auch in einem solchen Fall kann die Aufforderung zum Erlag von Kostenvorschüssen notwendig sein. Die Entscheidung darüber steht nicht dem Konkurskommissär, sondern nur dem Konkursgericht (Senat) zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065216Dokumentnummer
JJR_19611213_OGH0002_0050OB00367_6100000_001