- 5 Ob 339/61
Veröff: SZ 34/192 = EvBl 1962/219 S 245
- 5 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 7/80
nur: Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. (T1)
Beisatz: Hier: Bedingtes Eigentum. (T2)
- 3 Ob 18/82
nur T1; Beisatz: Ihre Eintragung ist unzulässig (Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1972,198). (T3)
Veröff: SZ 55/58 = NZ 1983,137
- 7 Ob 602/89
Auch; nur T1; Beisatz: Bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T4)
Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780
- 5 Ob 2388/96d
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2388/96d
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begehrt wurde die Anwartschaft auf den späteren Erwerb einer Dienstbarkeit; das Fruchtgenussrecht zählt jedoch zu den Dienstbarkeiten (
§ 478 ABGB), die als dingliche Rechte grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehen (
§ 481 Abs 1 ABGB). (T5)
- 5 Ob 295/04z
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T6)
- 5 Ob 137/05s
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 294/05d
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 114/07m
Beis wie T6
- 5 Ob 172/08t
Beisatz: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T7)
Beisatz: Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage. (T8)
Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T9)
Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 254/08a
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8;
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T10);
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T11)
- 5 Ob 25/10b
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7;
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)
- 5 Ob 92/12h
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 92/12h
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7;
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T13)
- 5 Ob 240/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 240/12y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Ob 120/13b
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 120/13b
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 159/13p
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 159/13p
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 206/13z
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 206/13z
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 177/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 177/14m
Auch; Beisatz: Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. (T14)
- 5 Ob 168/16s
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eintragung eines durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters für den Verbotsberechtigten auflösend bedingten Belastungs? und Veräußerungsverbots. (T15)
- 5 Ob 121/16d
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 121/16d
Auch; Beis ähnlich wie T14, Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht, auf dessen Ausübung bis zum Ableben einer bestimmten Person verzichtet wurde. (T16)
- 5 Ob 139/17b
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148
- 5 Ob 1/19m
Auch