Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Aneignung des Vorteiles gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß (ebenso 1 Ob 32/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013