Norm
ABGB §696Rechtssatz
Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022