RS OGH 1961/12/14 Bkd53/61, Bkd23/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1961
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Es beinhaltet ein schweres Disziplinarvergehen, wenn ein Rechtsanwalt bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis gegen seinen Klienten in Vertretung einer anderen Partei ein Strafverfahren anhängig macht. Schikanöse Prozeßführung zu Lasten eines Kollegen, Begehren von Prozeßkosten auf Grund unwahrer Behauptungen und Drohung mit Disziplinaranzeige stellen nicht nur eine Berufspflichtenverletzung und Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes dar, sondern beinhalten auch ein rücksichtsloses und unkollegiales Verhalten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/61
    Entscheidungstext OGH 14.12.1961 Bkd 53/61
    Veröff: AnwBl 1962,113
  • Bkd 23/79
    Entscheidungstext OGH 16.07.1979 Bkd 23/79
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Übernahme der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in dem durch seine als Bevollmächtigter erstatteten Anzeige eingeleiteten Verfahren. (T1) Veröff: AnwBl 1980,118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055327

Dokumentnummer

JJR_19611214_OGH0002_000BKD00053_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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