Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Der Armenvertreter, der nur für einen bestimmten Gerichtshofprozeß bestellt worden war, ist zu einem Einschreiten in einem, wenn auch damit zusammenhängenden, Verlassenschaftsverfahren nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0054960Dokumentnummer
JJR_19611215_OGH0002_000BKD00047_6100000_001