Norm
AngG §23 Abs6 VIRechtssatz
Eine nach dem AngG der Witwe des Dienstnehmers gebührende Abfertigung ist so auf die Witwenpension eines Sozialversicherungsträgers anzurechnen, daß für jeden vollen Monatsbezug der Abfertigung der Witwe ein Monatsbezug der Witwenpension und die Hälfte des dreizehntens Pensionsbezuges wegfällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Ehegatte, Gatte, Ehefrau, Ehemann, Pension, Anrechnung, Tod, Ableben, Erben, Nachlaß, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029265Dokumentnummer
JJR_19611219_OGH0002_0040OB00162_6100000_001