RS OGH 1961/12/19 9Os405/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1961
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Der Ausspruch des Gerichtes, ein Zeuge habe bei wiederholter Vernehmung im Wesentlichen stets die gleichen Angaben gemacht, ist eine Bewertung des Inhaltes dieser Aussagen und kann als solche nicht aktenwidrig sein. Aktenwidrigkeit liegt vielmehr ua nur vor, wenn der Wortlaut eines Vernehmungsprotokolles im Urteil in wesentlichen Teilen unrichtig wiedergegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 405/61
    Entscheidungstext OGH 19.12.1961 9 Os 405/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099489

Dokumentnummer

JJR_19611219_OGH0002_0090OS00405_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten