Norm
StPO §281 Z5 BRechtssatz
Der Ausspruch des Gerichtes, ein Zeuge habe bei wiederholter Vernehmung im Wesentlichen stets die gleichen Angaben gemacht, ist eine Bewertung des Inhaltes dieser Aussagen und kann als solche nicht aktenwidrig sein. Aktenwidrigkeit liegt vielmehr ua nur vor, wenn der Wortlaut eines Vernehmungsprotokolles im Urteil in wesentlichen Teilen unrichtig wiedergegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099489Dokumentnummer
JJR_19611219_OGH0002_0090OS00405_6100000_001