Norm
StGB §85 ARechtssatz
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 156 lit a StG ist stets gegeben, wenn ein Auge, mag es nun gesund, geschwächt oder erblindet gewesen sein, aus dem Körper entfernt werden muß. Es ist nicht erforderlich, zu untersuchen, ob die Entfernung des Auges eine auffallende Verunstaltung zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092577Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0080OS00316_6100000_001