Norm
StGB §85 BRechtssatz
Eine auffallende Verunstaltung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die äußere Erscheinung der betroffenen Person in einer Weise beeinträchtigt ist, daß die bleibende Veränderung des Körpers auf den Beschauer eine ebensolche Wirkung zu verüben vermag, wie das Fehlen eines die Gesamtwirkung der äußeren Erscheinung mitbestimmenden Körperteils (SSt 15/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092644Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0080OS00316_6100000_002