Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar (teilweise gegenteilig 1 Ob 620/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016