Norm
AngG §1 IRechtssatz
Die Vertragsfußballspieler sind, obwohl von einem Überwiegen der geistigen Tätigkeit nicht die Rede sein kann, gleichwohl Angestellte, da sie im Hinblick auf die Art der von ihnen durchgeführten öffentlichen Wettspiele den Bühnenmitgliedern nahestehen. Außerdem räumt die Verkehrsanschauung den Vertragsspielern als den Spitzenkräften des Fußballsports eine gehobene Stellung ein.
Veröff: VersR 1962,562
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014