Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Der Finanzprokuratur steht gegen den Beschluß, mit dem die Abnahme eines Kindes durch den Vollstrecker in einem Gebäude einer öffentlichen Schule verfügt wird, dann, wenn die Schulbehörde eine solche Abnahme zuläßt, schon aus diesem Grunde kein Rekursrecht zu, weil der "Eingriff in die Schulhoheit" schon wegen dieser Zustimmung kein unzulässiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006303Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0010OB00497_6100000_001