RS OGH 1961/12/20 1Ob497/61

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Veröffentlicht am 20.12.1961
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Norm

AußStrG §9 B1
AußStrG §18
ProkG §1 Abs3

Rechtssatz

Der Finanzprokuratur steht gegen den Beschluß, mit dem die Abnahme eines Kindes durch den Vollstrecker in einem Gebäude einer öffentlichen Schule verfügt wird, dann, wenn die Schulbehörde eine solche Abnahme zuläßt, schon aus diesem Grunde kein Rekursrecht zu, weil der "Eingriff in die Schulhoheit" schon wegen dieser Zustimmung kein unzulässiger ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 497/61
    Entscheidungstext OGH 20.12.1961 1 Ob 497/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006303

Dokumentnummer

JJR_19611220_OGH0002_0010OB00497_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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