TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 B276/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §536

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen fehlender Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 16. Februar 1999 beantragt der Einschreiter die Wiederaufnahme des zu B1898/98 protokollierten und mit Beschluß vom 16. Dezember 1998 ohne Kostenzuspruch eingestellten, und sohin abgeschlossenen, Verfahrens. Noch vor Zustellung dieses Beschlusses am 22. Jänner 1999 sei der zu B1898/98 bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde mit dem ihm am 11. Jänner 1999 zugestellten Bescheid vom 8. Jänner 1999 gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben worden, sodaß - entgegen dem vom Verfassungsgerichtshof seinem Beschluß vom 16. Dezember 1998 zugrunde gelegten Sachverhalt - von einer formellen Klaglosstellung iSd §88 VerfGG auszugehen sei, weshalb sich eine andere Entscheidung im Kostenpunkt ergäbe.

Gemäß §536 ZPO (der entsprechend §35 VerfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist) hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten.

Einen solchen tut der Antrag nicht dar. Er ist daher gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14468/1996).

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B276.1999

Dokumentnummer

JFT_10009386_99B00276_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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