Norm
AO §8 Abs3Rechtssatz
Wurden die Interessen der Ausgleichsgläubiger betroffen, tritt gemäß § 8 Abs 3 AO die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Schuldner der abgetretenen Forderung ein und es kann auch dieser diese Unwirksamkeit geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051560Dokumentnummer
JJR_19611221_OGH0002_0030OB00370_6100000_001