Norm
StPO §247Rechtssatz
Nur die unterlassene Beeidigung überhaupt, nicht aber die Unterlassung der Erinnerung an einen bereits abgelegten Eid begründet eine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098137Dokumentnummer
JJR_19620108_OGH0002_0110OS00018_6200000_002