Norm
ABGB §699Rechtssatz
Wenn derjenige, zu dessen Vorteil die Bedingung wirkt, deren Eintritt wider Treu und Glauben herbeiführt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012