Norm
StVO 1960 §20 IERechtssatz
Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage gehindert ist, einen der Verkehrslage entsprechenden Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018