Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Hat der Kläger im ersten Rechtsgang die Bemessung des Schmerzengeldes nicht als zu niedrig bekämpft, kann im zweiten Rechtsgang kein höheres Schmerzengeld im Hinblick auf die nunmehrige Abweisung der Verdienstentgangsforderung zugesprochen werden. Es kann aber auch nicht trotz nunmehriger Annahme eines Mitverschuldens des Klägers der gleiche Betrag mit der Begründung verlangt werden, dem Kläger gebühre ein um so viel höheres Schmerzengeld, daß der Abstrich wegen Mitverschuldens diesen Zuspruch unberührt lasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027382Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0080OB00013_6200000_001