RS OGH 1962/1/16 8Ob12/62

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Veröffentlicht am 16.01.1962
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Norm

ABGB §523 Ba
ZPO §228

Rechtssatz

Die Feststellungsklage des mit Gestattung des Eigentümers des dienenden Grundstückes auf diesem eine Garage Betreibenden gegen die Wasserleitungsservitutsberechtigte, die hartnäckig ein Untersagungsrecht behauptet, daß ihr ein solches nicht zustehe, ist zulässig, weil der Kläger für eine actio confessoria passiv legitimiert wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015005

Dokumentnummer

JJR_19620116_OGH0002_0080OB00012_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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