Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Die Feststellungsklage des mit Gestattung des Eigentümers des dienenden Grundstückes auf diesem eine Garage Betreibenden gegen die Wasserleitungsservitutsberechtigte, die hartnäckig ein Untersagungsrecht behauptet, daß ihr ein solches nicht zustehe, ist zulässig, weil der Kläger für eine actio confessoria passiv legitimiert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015005Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0080OB00012_6200000_001