Norm
StGB §89Rechtssatz
Von einer konkreten Gefährdung wird immer nur dann gesprochen werden können, wenn durch das Vorhalten des Täters eine Lage geschaffen oder erhalten wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch, und gerade im besonderen Falle, die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges besorgen läßt, und wenn es nur von unberechenbaren Umständen, sohin vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung auch wirklich zu dieser führen oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0092776Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0110OS00044_6200000_001