RS OGH 1962/1/16 11Os44/62, 11Os4/68, 12Os242/71 (12Os243/71), 10Os84/75, 11Os156/77, 14Os92/88, 14O

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Veröffentlicht am 16.01.1962
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Norm

StGB §89

Rechtssatz

Von einer konkreten Gefährdung wird immer nur dann gesprochen werden können, wenn durch das Vorhalten des Täters eine Lage geschaffen oder erhalten wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch, und gerade im besonderen Falle, die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges besorgen läßt, und wenn es nur von unberechenbaren Umständen, sohin vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung auch wirklich zu dieser führen oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/62
    Entscheidungstext OGH 16.01.1962 11 Os 44/62
    Veröff: ZVR 1962/201 S 191
  • 11 Os 4/68
    Entscheidungstext OGH 26.04.1968 11 Os 4/68
    Veröff: ZVR 1969/125 S 108
  • 12 Os 242/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 12 Os 242/71
  • 10 Os 84/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 10 Os 84/75
    Beisatz: Es muß sich um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - somit vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt. (T1) Veröff: ZVR 1976/122 S 125
  • 11 Os 156/77
    Entscheidungstext OGH 13.12.1977 11 Os 156/77
    Veröff: SSt 48/94
  • 14 Os 92/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 92/88
    Beis wie T1
  • 14 Os 115/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 14 Os 115/91
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1992/107 S 229
  • 14 Os 87/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 87/99
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden. (T2)
  • 15 Os 129/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 129/04
    Auch; nur: Von einer konkreten Gefährdung wird immer nur dann gesprochen werden können, wenn durch das Vorhalten des Täters eine Lage geschaffen oder erhalten wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch, und gerade im besonderen Falle, die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges besorgen läßt. (T3); Beisatz: Für das Gefahrenurteil, auf dem der Gefährdungsbegriff aufbaut, kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, in dem sich die betroffene Person im Wirkungsbereich des vorausgesetzten gefährlichen Verhaltens befindet. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0092776

Dokumentnummer

JJR_19620116_OGH0002_0110OS00044_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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