Norm
ZPO §104Rechtssatz
Wenn eine Zustellung nicht den Zustellvorschriften der ZPO entspricht, ist nicht die Zustellung nichtig, dh sie ist nicht durch einen rechtsgestaltenden Akt des Richters umzustoßen, sondern es ist eine solche mangelhaft gebliebene Zustellung vom Gericht einfach zu wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036545Dokumentnummer
JJR_19620117_OGH0002_0010OB00002_6200000_001