Norm
dGmbHG §60 Z4Rechtssatz
Die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkte Auflösung der Gesellschaft bedeutet noch nicht Aufhören ihrer Rechtspersönlichkeit. Erst mit vollständiger Veräußerung und Verteilung des Vermögens hört sie zu bestehen auf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0054373Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00022_6200000_003