RS OGH 1962/1/18 6Ob30/62 (6Ob31/62), 6Ob22/64, 5Ob15/77, 4Ob281/00b, 4Ob208/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §1215
ABGB §1265

Rechtssatz

Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. Steht der Anteil des Ehegatten an dem derzeit vorhandenen und nach dem Teilungszeitpunkt zu bewertenden Gütergemeinschaftsvermögen sowohl quotenmäßig als auch dem Umfang nach fest, so sind zwecks Berechnung eines ihm etwa zustehenden Wertausgleiches sämtliche von ihm eingebrachten, noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände, welche an ihn wieder zurückzustellen sind, auf seinen Anteil, und zwar nach dem Werte im Teilungszeitpunkt, einzurechnen. Aus dem nach dieser Berechnung dem Ehegatten etwa zustehenden Wertausgleich ergibt sich gleichzeitig nach dem Verhältnis dieses Wertausgleichsanspruches zu dem ermittelten derzeitigen Wert der während der Gütergemeinschaft erworbenen Vermögenschaften der auf ihn entfallende Miteigentumsanteil an den gemeinsam erworbenen, demnach noch ungeteilt vorhandenen Vermögensgegenständen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/62
    Entscheidungstext OGH 18.01.1962 6 Ob 30/62
    Veröff: SZ 35/10
  • 6 Ob 22/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 22/64
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 30/62; Beisatz: Ganz unbestimmte Schulden sind bei der Teilung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Schulden bleiben die Parteien der seinerzeitigen Gütergemeinschaft auch nach der Teilung, so wie bisher, haftbar. (T1)
  • 5 Ob 15/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 15/77
    nur: Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. (T2)
  • 4 Ob 281/00b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/172
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022212

Dokumentnummer

JJR_19620118_OGH0002_0060OB00030_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten