Norm
ABGB §1364Rechtssatz
Es widerstreitet Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, wenn der Gläubiger, nachdem er selbst die Undurchsetzbarkeit seiner Forderung gegen den Hauptschuldner herbeigeführt hat (hier durch Verzicht auf Beteiligung im Konkursverfahren), nunmehr die Zahlung vom Bürgen verlangt. Durch Verzicht auf Beteiligung im Konkurse verringert sich die Bürgschaftsforderung um die auf die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner entfallende Konkursdividende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032302Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00022_6200000_002