Norm
ABGB §1175 B1Rechtssatz
Die Zusage, eine Anzahlung auf den Ankauf einer Ware zum Export zu leisten und einen Betrag von neunzigtausend Schilling gegen einen garantierten Gewinn aus der Veräußerung zur Verfügung zu stellen, ist, wenn der Geldgeber nicht im Hintergrunde zu bleiben hat, sondern sich selbst dem Lieferanten der Ware gegenüber zu verpflichten hat, als Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025894Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00017_6200000_002