Norm
ABGB §1191Rechtssatz
Hat ein Gesellschafter durch das schädigende Verhalten eines anderen Gesellschafters einen Gewinnausfall erlitten, der sonst nicht eingetreten wäre, ist er berechtigt, die Leistung des Ersatzes an sich selbst zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014