Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Wird die vom unterhaltspflichtigen Vater für das Kind, für das er Unterhalt zu leisten hat, bezogene Kinderbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht gesondert ausgeworfen, sondern in den zu leistenden Unterhaltsbetrag mit einbezogen, dann ist der Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Leistung der Sonderzahlung zur Kinderbeihilfe (13. und 14. Kinderbeihilfe) aus dem Gesichtspunkte des Judikates 60 neu nicht zulässig, weil es sich hier um eine Frage der Bemessung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0104887Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00026_6200000_001