RS OGH 1962/1/18 6Ob26/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1962
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3

Rechtssatz

Wird die vom unterhaltspflichtigen Vater für das Kind, für das er Unterhalt zu leisten hat, bezogene Kinderbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht gesondert ausgeworfen, sondern in den zu leistenden Unterhaltsbetrag mit einbezogen, dann ist der Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Leistung der Sonderzahlung zur Kinderbeihilfe (13. und 14. Kinderbeihilfe) aus dem Gesichtspunkte des Judikates 60 neu nicht zulässig, weil es sich hier um eine Frage der Bemessung handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/62
    Entscheidungstext OGH 18.01.1962 6 Ob 26/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0104887

Dokumentnummer

JJR_19620118_OGH0002_0060OB00026_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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