Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Das Erkenntnis, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wirkt nur auf den Anlaßfall zurück, das ist ausschließlich jene Rechtssache, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, ein Gesetz, obwohl es bereits vom VfGH als gesetzwidrig erkannt wurde, auf alle Tatbestände noch anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen.
VfGH vom 03.12.1956, B 188/56; Veröff: EvBl 1957,247
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053601Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00018_6200000_001