Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Ist eine Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar, sondern ihrem ganzen Inhalt nach verbindlich, so kann das, was auf Grund dieser Vereinbarung geleistet wurde, auch nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014943Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00021_6200000_001