Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Aus einer Übertretung einer Schutznorm kann zunächst nur der primär Haftpflichtige haftbar gemacht werden, während sich die Haftung des Unternehmers für Übertretungen einer Schutznorm durch seine Besorgungsgehilfen nicht unmittelbar nach § 1311 ABGB, sondern nach § 1315 ABGB allenfalls nach sondergesetzlichen Vorschriften richtet, soweit nicht ohnedies die Haftung für Auswahl und Überwachungsverschulden, also für eigenes Verschulden des Unternehmers, vorliegt. Art IV EVzKraftVerkG stellt eine derartige Sondernorm dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027467Dokumentnummer
JJR_19620119_OGH0002_0020OB00532_6100000_001