RS OGH 1962/1/23 8Ob35/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1962
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Norm

EGZPO ArtXLII IC
ZPO §405 A

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Angabe der Drittschuldner ist nur ein Teil der die eidliche Vermögensangabe umfassenden Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners. Auch dieses Minus allein kann zulässiger Gegenstand des Begehrens sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034976

Dokumentnummer

JJR_19620123_OGH0002_0080OB00035_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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