Norm
EGZPO ArtXLII ICRechtssatz
Die Verpflichtung zur Angabe der Drittschuldner ist nur ein Teil der die eidliche Vermögensangabe umfassenden Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners. Auch dieses Minus allein kann zulässiger Gegenstand des Begehrens sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034976Dokumentnummer
JJR_19620123_OGH0002_0080OB00035_6200000_001