Norm
StPO §119Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum gleichen Beruf, den auch der Angeklagte ausübt, ist regelmäßig in der Natur des Sachverständigenbeweises gelegen und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 StPO nicht (Sachverständiger ist ortsansässiger Teppichhändler - Angeklagter ist Wanderhändler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098092Dokumentnummer
JJR_19620123_OGH0002_0100OS00007_6200000_001