Norm
ZPO §410Rechtssatz
Gegen diesen Ausspruch ist (wenn er der Erklärung des Klägers entspricht) ein Rechtsmittel unzulässig. Die dessen ungeachtet, wenn auch über Erklärung des Klägers, vorgenommene Änderung des Ausspruches ist, wenn es sich um eine Herabsetzung des Betrages handelt, mangels Beschwerdeinteresses durch den Beklagten nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041502Dokumentnummer
JJR_19620123_OGH0002_0080OB00031_6200000_002