Norm
ABGB §535Rechtssatz
Wird in einem Testament ein bestimmter Gegenstand von der Überlassung an den Erben ausgenommen, dann liegt in dieser Ausnahme ein Vermächtnis an die gesetzlichen Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014970Dokumentnummer
JJR_19620123_OGH0002_0080OB00001_6200000_002