Norm
ABGB §181a Z4Rechtssatz
Das Recht des außerehelichen Vaters des von Dritten zu adoptierenden Kindes, gehört zu werden, verpflichtet das Gericht, sich mit den Umständen auseinanderzusetzen, die der außereheliche Vater gegen die Bewilligung der Adoption vorbringt. Dem außerehelichen Vater steht ein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, mit dem die Adoption seines Kindes durch einen Dritten bewilligt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006864Dokumentnummer
JJR_19620124_OGH0002_0060OB00038_6200000_001