RS OGH 1962/1/25 Bkd63/60

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Veröffentlicht am 25.01.1962
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt während der Anhängigkeit eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens, wenn auch nur um sich einer ihm unangenehmen Zeugenaussage zu entziehen, seine Kanzlei fluchtartig verläßt, ohne seiner Standesbehörde oder dem Gerichte einen Vertreter und seinen Aufenthaltsort bekannt zugeben, so daß gegen ihn ein Steckbrief erlassen werden mußte, erscheint die Strafe der Streichung von der Liste gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 63/60
    Entscheidungstext OGH 25.01.1962 Bkd 63/60
    Veröff: AnwBl 1962,125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056406

Dokumentnummer

JJR_19620125_OGH0002_000BKD00063_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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