Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt während der Anhängigkeit eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens, wenn auch nur um sich einer ihm unangenehmen Zeugenaussage zu entziehen, seine Kanzlei fluchtartig verläßt, ohne seiner Standesbehörde oder dem Gerichte einen Vertreter und seinen Aufenthaltsort bekannt zugeben, so daß gegen ihn ein Steckbrief erlassen werden mußte, erscheint die Strafe der Streichung von der Liste gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056406Dokumentnummer
JJR_19620125_OGH0002_000BKD00063_6000000_001