Norm
StVO 1960 §13 IRechtssatz
Wer beim Einbiegen infolge ungünstiger örtlicher Verhältnisse nur eine kurze Sicht hat, ist - ohne Rücksicht darauf, ob er Vorrang hat oder nicht - zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet. Unter Umständen muß er sich mit Schrittgeschwindigkeit vortasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073727Dokumentnummer
JJR_19620125_OGH0002_0110OS00015_6200000_001