RS OGH 1962/1/25 5Ob10/62, 2Ob505/80, 1Ob741/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1962
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Norm

ABGB §870 CI
ABGB §1039
ABGB §1298

Rechtssatz

Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im § 1039 ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht", worunter nach den Umständen des im Einzelfall in Betracht kommenden Geschäftes auch eine bloße Informationspflicht zu verstehen ist. Haben die Beklagten diese Rechtspflichterfüllung unterlassen, träfe sie die Beweislast für ihr Schuldlosigkeit ( § 1298 ABGB ), allerdings mit der Einschränkung, daß bei Nichterbringung dieses Beweises nur Fahrlässigkeit vermutet wurde; die Beweispflicht für einen höheren Grad des Verschuldens ( hier Arglist ) träfe die Klägerin ( JBl 1954,226 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/62
    Entscheidungstext OGH 25.01.1962 5 Ob 10/62
  • 2 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 505/80
    nur: Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im § 1039 ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht". (T1) Veröff: JBl 1981,274 = SZ 53/29
  • 1 Ob 741/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 741/80
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014759

Dokumentnummer

JJR_19620125_OGH0002_0050OB00010_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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