Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die im § 1039 ABGB normierte "Rechnungslegungspflicht", worunter nach den Umständen des im Einzelfall in Betracht kommenden Geschäftes auch eine bloße Informationspflicht zu verstehen ist. Haben die Beklagten diese Rechtspflichterfüllung unterlassen, träfe sie die Beweislast für ihr Schuldlosigkeit ( § 1298 ABGB ), allerdings mit der Einschränkung, daß bei Nichterbringung dieses Beweises nur Fahrlässigkeit vermutet wurde; die Beweispflicht für einen höheren Grad des Verschuldens ( hier Arglist ) träfe die Klägerin ( JBl 1954,226 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014759Dokumentnummer
JJR_19620125_OGH0002_0050OB00010_6200000_001