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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;Norm
BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des FD in W, vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwältin in 2700 Wr. Neustadt, Grazer Straße 90, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Juli 2001, Zl. Senat-KO-00-024, betreffend Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem in letzter Instanz ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 i. V.m. § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer, wenn er auf den bevorstehenden Windschutzscheibentausch verweise, der klare Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 1 BStFG entgegenzuhalten sei. Danach sei die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Der bevorstehende bzw. beabsichtigte Tausch einer Windschutzscheibe könne jedenfalls keinen Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug darstellen. Unzutreffend sei die Ansicht des Beschwerdeführers, er werde als Lenker des vorliegenden Kraftfahrzeuges für etwas bestraft, wofür eigentlich der Halter bzw. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges verantwortlich gewesen wäre. Tatsächlich normiere das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ausdrücklich, dass für das Benützen einer mautpflichtigen Straße die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Benützer einer Straße mit einem Kraftfahrzeug sei aber jedenfalls der Lenker. Dem Lenker stehe es auch frei, nicht mautpflichtige Straßen zu befahren, wodurch er sich den Erwerb einer Mautvignette erspare.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1235/01-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In den die Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffenden Ausführungen der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei unrichtigerweise § 13 Abs. 1 und 3 BStFG und nicht § 12 BStFG angewendet worden. Im Deliktszeitpunkt habe § 12 BStFG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 gegolten. Hätte die belangte Behörde § 12 leg. cit. angewendet, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Tatzeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung war der 14. April 2000. Mit der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle des BStFG BGBl. I Nr. 107/1999 erhielt der bisherige § 12 dieses Gesetzes die Bezeichnung § 13. § 13 Abs. 1 BStFG i.d.F. dieser Novelle sah vor, dass Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung begehen und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 30.000,-- zu bestrafen sind.
§ 7 Abs. 1 letzter Satz BStFG enthält seit dem BStFG in der Stammfassung die Anordnung, dass die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Daran hat sich durch § 7 Abs. 1 BStFG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 107/1999 nichts geändert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers galt diese Anordnung somit im Zeitpunkt der Tatbegehung.
Des Weiteren habe es nach Auffassung des Beschwerdeführers die belangte Behörde unterlassen, genau zu begründen und auch die Gesetzesstelle dazu anzuführen, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges als Mautschuldner anzusehen sei.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass für das Benützen einer mautpflichtigen Straße die zeitabhängige Maut durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Benützer einer Straße mit einem Kraftfahrzeug sei aber jedenfalls der Lenker. Dass die belangte Behörde an dieser Stelle keinen Paragraphen des BStFG angeführt hat, ist nicht von Bedeutung, da unmittelbar vorher die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 13 Abs. 1 BStFG) samt Inhalt angeführt wurden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060022.X00Im RIS seit
14.08.2002