Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückzahlung irrtümlich zu viel bezahlter Mietzinse und sonstiger Leistungen an den Vermieter ist im Rechtsweg geltend zu machen, und hat eine vorhergehenden Antrag nach § 12 Abs 3 MG nicht zur Voraussetzung. Eine Unterbrechung des Streitverfahrens ist seit der Mietengesetznovelle 1955 nicht mehr zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008