Norm
ABGB §177Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Abweisung des mit der Begründung gestellten Antrages nach § 177 ABGB, daß der Vater die Mutter der Kinder ermordet (und sich dadurch für die Zeit seiner Freiheitsstrafe zur Sorge für die Kinder unfähig gemacht) habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086505Dokumentnummer
JJR_19620131_OGH0002_0080OB00045_6200000_001