RS OGH 1962/2/5 8Ob379/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1962
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Norm

ZPO §351
BGB §1221

Rechtssatz

Ein laufender Preis kann nur gebildet werden, wenn die Sache einen Börsen - oder Marktpreis hat. Ob dies der Fall ist und insbesondere ob bloß Geld - oder Warennotierungen für die Bildung des laufenden Preises von Bedeutung sind, kann nur mit Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 379/62
    Entscheidungstext OGH 05.02.1962 8 Ob 379/62
    Veröff: ÖBA 1965,171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040629

Dokumentnummer

JJR_19620205_OGH0002_0080OB00379_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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