Norm
ZPO §351Rechtssatz
Ein laufender Preis kann nur gebildet werden, wenn die Sache einen Börsen - oder Marktpreis hat. Ob dies der Fall ist und insbesondere ob bloß Geld - oder Warennotierungen für die Bildung des laufenden Preises von Bedeutung sind, kann nur mit Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040629Dokumentnummer
JJR_19620205_OGH0002_0080OB00379_6200000_001