Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
1) Zur Anerkennung des Geschädigten als Privatbeteiligten genügt seine schlüssige Behauptung, daß ihm aus der strafbaren Handlung privatrechtliche Ansprüche entstanden seien.
2) Enthält die gerichtliche Zeugenaussage, die zu einem Verfahren wegen §§ 197, 199a und 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031807Dokumentnummer
JJR_19620206_OGH0002_0110OS00034_6200000_001