Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äußerer Tatbestand, aber grundsätzlich bedingt durch den Willen des die Gemeinschaft aufhebenden Ehegatten, wenn die Trennung im natürlichen Lebenslauf der Ehegatten durch äußeren Zwang herbeigeführt wird.
BGH vom 20.12.1951, IV ZR 24/51; Veröff: NJW 1952,543
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056993Dokumentnummer
JJR_19620206_OGH0002_0080OB00043_6200000_001