RS OGH 1962/2/6 8Ob43/62

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Veröffentlicht am 06.02.1962
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Norm

EheG §55 Abs2 e3

Rechtssatz

Unbeachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Ehegatten, wenn der Widersprechende aus Gehässigkeit und Rachsucht einen Wiederaufnahmsantrag in einem bereits eingestellten, gegen den anderen Ehegatten gerichteten Strafverfahren stellt und damit in grober Weise gegen die Beistandspflicht verstößt. Ein solches Verhalten zeigt, daß es dem Widersprechenden nicht ernstlich um die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, sondern nur um das Fortbestehen des inhaltslos gewordenen Ehebandes zu tun ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/62
    Entscheidungstext OGH 06.02.1962 8 Ob 43/62
    Veröff: EvBl 1962/209 S 239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057810

Dokumentnummer

JJR_19620206_OGH0002_0080OB00043_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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