Norm
EheG §55 Abs2 e3Rechtssatz
Unbeachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Ehegatten, wenn der Widersprechende aus Gehässigkeit und Rachsucht einen Wiederaufnahmsantrag in einem bereits eingestellten, gegen den anderen Ehegatten gerichteten Strafverfahren stellt und damit in grober Weise gegen die Beistandspflicht verstößt. Ein solches Verhalten zeigt, daß es dem Widersprechenden nicht ernstlich um die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, sondern nur um das Fortbestehen des inhaltslos gewordenen Ehebandes zu tun ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057810Dokumentnummer
JJR_19620206_OGH0002_0080OB00043_6200000_002