Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Provisorialverbot der Verwertung eines Films bei Bescheinigung eines aus § 1330 Abs 2 ABGB ableitbaren Unterlassungsanpruches (Verfilmung des Schicksals eines unschuldig unter Mordverdacht in Haft Gekommenen unter Hinzudichtung von Tatsachen die auf eine ehrenrührige Verzeichnung seines Charakters und Verhaltens in der Realität hinauslaufen; Veränderung des Namens bei sonst glaubhaft gemachter Identifizierungsgefahr unerheblich). Bedachtnahme auf Verhältnisse im Inland, im deutschsprachigen und im fremdsprachigen Ausland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005324Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00059_6200000_001