RS OGH 1962/2/7 6Ob59/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
EO §381 Z2 D
EO §382 Z5

Rechtssatz

Provisorialverbot der Verwertung eines Films bei Bescheinigung eines aus § 1330 Abs 2 ABGB ableitbaren Unterlassungsanpruches (Verfilmung des Schicksals eines unschuldig unter Mordverdacht in Haft Gekommenen unter Hinzudichtung von Tatsachen die auf eine ehrenrührige Verzeichnung seines Charakters und Verhaltens in der Realität hinauslaufen; Veränderung des Namens bei sonst glaubhaft gemachter Identifizierungsgefahr unerheblich). Bedachtnahme auf Verhältnisse im Inland, im deutschsprachigen und im fremdsprachigen Ausland.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005324

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0060OB00059_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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