Norm
HGB §109Rechtssatz
Gegen einen Gesellschafter einer OHG kann eine Klage auf Feststellung der Geltung gewisser Vertragsbestimmungen nur von allen übrigen Gesellschaftern eingebracht werden. Will sich einer dieser der Klage nicht anschließen, so muß er mitbeklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035521Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0070OB00059_6200000_001