RS OGH 1962/2/7 6Ob47/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ZPO §240 Abs3 CIc
ZPO §503 Z2

Rechtssatz

Ebensowenig wie zu viel aufgenommene Beweise einen Verfahrensmangel begründen können (GH 1933,10) kann dies für Erhebungen gelten, die nach Ansicht der Beklagten im Verfahren zur Entscheidung über von Amts wegen wahrzunehmende prozesshindernde Einreden hätten unterbleiben sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039855

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0060OB00047_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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