Norm
ZPO §240 Abs3 CIcRechtssatz
Ebensowenig wie zu viel aufgenommene Beweise einen Verfahrensmangel begründen können (GH 1933,10) kann dies für Erhebungen gelten, die nach Ansicht der Beklagten im Verfahren zur Entscheidung über von Amts wegen wahrzunehmende prozesshindernde Einreden hätten unterbleiben sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039855Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00047_6200000_001